interessengemeinschaft pankow-heinersdorfer bürger  e.V.

 

ipahb e.V. - Tiniusstr. 9 -11 Haus 4 - 13089 Berlin  Sprechzeiten: Montags 16:00 - 19:00 Uhr

         NEIN   I

zur Ahmadiyya - Moschee

in Pankow-Heinersdorf !

„Wir sind Pankow !“

       Spendenkonto

 

               ipahb

Bank:     Dresdner Bank     

Kto.:       4356 7771 00

BLZ.:      160 800 00

Zweck:  Spende

 

SATZUNG der Interessengemeinschaft Pankow-Heinersdorfer Bürger e.V.

 

§ 1  NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Pankow- Heinersdorfer Bürger e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht in Berlin- Charlottenburg einzutragen.

 

§ 2  ZWECK UND AUFGABEN

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch ideelle und

     materielle Förderung des Gemeinwesens von Pankow- Heinersdorf.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Zum Vereinszweck zählen insbesondere

• Förderung der gewachsenen soziokulturellen Bedingungen in Pankow- Heinersdorf

• Förderung der Erhaltung und Pflege des Ortsteiles (denkmalgeschützte- und würdige Gebäude)

• Unterstützung der ortsansässigen Gewerbetreibenden

• Unterstützung der Schule am Wasserturm

• Förderung der nachbarschaftlichen Beziehungen

• Förderung ökologischer Aspekte des Ortsteiles Pankow- Heinersdorf

 

§ 3  GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein ist als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit selbstlos tätig.

      Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in eben dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 4  HAUSHALT UND FINANZEN

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in

     das Register und endet am 31.12. des Eintragungsjahres.

(2) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere bestritten aus:

• Mitgliedsbeiträgen

• Spenden

• Überschüssen aus Veranstaltungen

 

§ 5  ORGANE DES VEREINS

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden, dem Kassenwart,

     dem Protokollführer und weiteren, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beisitzern. Vorstand und

     Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der

     Wahlperiode bleibt der Vorstand solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

 

§ 6  MITGLIEDSCHAFT

(1) Aktives und förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Aktive

     Mitglieder sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages lt. Beitragsordnung verpflichtet und besitzen das Wahlrecht.

      Fördernde Mitglieder können individuelle Spenden entrichten und besitzen Mitspracherecht, jedoch kein Wahlrecht.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, welcher dann über die Aufnahme entscheidet

(3) Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt 3 Monate zum Ende des jeweiligen Halbjahres. Die Kündigung

      ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in grober Weise gegen die

      Satzung verstoßen oder das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet

      die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das 

      Stimmrecht auszuüben.

(6) Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag bestimmt sich nach der

      Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(7) Die Mitglieder fördern den Vereinszweck und unterlassen alles, was dem Ansehen des Vereins

      schadet und die Erreichung der Vereinszwecke gefährden könnte.

 

§ 7  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins

      mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(2) Zwischen den ordentlichen Mitliederversammlungen können weitere Versammlungen stattfinden. Über die Beschlüsse ist

      ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

      Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

(3) Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung

      beantragen oder es der Vorstand beschließt, so ist letzterer verpflichtet, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe

      der Tagesordnung, diese Einberufung vorzunehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

•  den Jahreshaushaltsplan

•  den Jahresbericht des Vorstandes

•  die Entlastung des Vorstandes

•  die Wahl des Vorstandes

•  die Wahl der Kassenprüfer

•  die Satzung & j. Satzungsänderung

•  die Auflösung des Vereins

 

§ 8  KASSENPRÜFER

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist,

nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte

zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der

Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

§ 9  AUFGABEN DES VORSTANDES

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der

      Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

      Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, sowie bei deren Behinderung

      2 Mitglieder des Vorstandes zusammen, sind handlungsbefugt und vertretungsberechtigt.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es auch, insbesondere den Haushaltsplan, einen

      Maßnahme- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung zu erstellen.

(3) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

      abberufen werden. Spätestens in der nachfolgenden Mitgliederversammlung ist an Stelle des Abberufenen ein

      neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

§ 10  BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn 3 Tage vor dem Termin der  Mitgliederversammlung die

      Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt ist. Für die ordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7, Absatz (1).

(2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet

      die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der

      Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Die schriftliche Zustimmung von den an der jeweiligen

      Mitgliederversammlung verhinderten Mitgliedern zu den zutreffenden Entscheidungen ist zulässig.

      Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 11  AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen im Einvernehmen

      mit dem zuständigen Finanzamt an einen noch zu bestimmenden Berliner eingetragenen Verein. Dieser hat das

      vorgenannte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

(2) Über die Person, welche die Liquidation des Vereins durchführt, beschließt die Mitgliederversammlung. Verliert

      der Verein seine Rechtsfähigkeit oder wird er aus einem anderen Grunde aufgelöst, so gilt der Vorsitzende zugleich

      als Liquidator des Vereins.

(3) Gerichtstand und Erfüllungsort sind der Sitz des Vereins

 

§ 12  INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 12.04.2006 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12.04.2006 beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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